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Durch die Betriebssicherheitsverordnung werden die Pflichten der Arbeitgeber zum Prüfen der Arbeitsmittel ( Werkzeuge, Geräte, Anlagen, Maschinen ) beschrieben. Sie steht in unmittelbarer Verbindung zum Arbeitsschutzgesetz, ist seit 2002 in Kraft und wurde 2015 novelliert. Sie gilt für den Einsatz von Arbeitsmitteln in allen Bereichen, in denen Menschen arbeiten ( Unternehmen, Behörden, Schulen, staatl. Einrichtungen… ).

 

Die Betriebssicherheitsverordnung stellt eine Vereinfachung und Zusammenfassung der deutschen Verordnungen im Bereich des Arbeitsschutzes da. Sie löst eine Vielzahl bisheriger Verordnungen ab und überträgt den Unternehmen mehr Eigenverantwortung durch weniger starre Regeln und Kontrollen. Ein Vertrauensvorschuss, der bei Verstößen jedoch auch härter als bisher sanktioniert wird ( neue strafrechtliche Konsequenzen ).

 

Rechtsgrundlagen, kurz und bündig

 

Grundsätze

… Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten…

 

Prüfungen

… der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die el. Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:

  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • nach einer Änderung oder Instandsetzung
  • in bestimmten Zeitabständen

 

Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sind per Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln…

 

Dokumentation

… der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen und aufzubewahren…

 

Prüffristen

… die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden…

 

Prüfer

… muss eine „Zur Prüfung befähigte, fachkundige Person“ sein, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung, ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt und mögliche Gefahren erkennen kann

 

Unterwiesene Person

… darf Teilprüfungen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchführen…

 

Verantwortliche Elektrofachkraft

… muss vom Unternehmer berufen werden und trägt die Handlungsverantwortung für alle elektrotechnischen Belange. Ist keine im Unternehmen vorhanden, kann auch eine externe Person berufen werden…

 

Verstöße

… ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt, dass Arbeitsmittel geprüft werden…

 

… strafbar handelt, wer durch eine vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit von Beschäftigten oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet…

 

Mehrkosten

… entstehen durch die BetrSichV nicht, da eine Prüfverpflichtung durch vorherige Verordnungen bereits seit Jahrzehnten besteht…

 

… durch Optimierung der Prüffristen können erhebliche Kosten eingespart werden. Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten…